- 5854 - 1337. März 12. Posen (act. et dat. Posnanie). s. Gregorii p., ind. V. Joh., K. v. Böhmen, u. Kasimir, K. v. Polen, schließen auf 10 Jahre e. gegenseitigen Vertrag hinsichtlich der v. ihren Untertanen in den beiderseitigen Landen begangenen Gewalttätigkeiten, mit deren Erledigung die Hauptleute v. Breslau, Kalisch, Glogau u. Posen beauftragt werden, u. zwar sollen dieselben i. Einvernehmen unter sich vorgehen u. verhandeln, die Übeltäter zur gerichtl. Verantwortung 14 Tage nach geschehener Aufforderung an folgende Orte vorfordern, der Bresl. Hptm. nach Warthenberk (Groß Wartenberg), der Kalischer Hptm. (Starost) nach Ostrassow (Schildberg) [Schildberg, Bez. Posen, poln. Ostrzeszow, vgl. J. Caro, Gesch. Polens Bd. II (1863), S. 202 u. H. Wuttke, Städtebuch des Landes Posen (1864), S. 434], der Glog. Hptm. nach Frowstath (Fraustadt, also damals noch zu Schlesien gehörig), der Posener Hptm. nach Kosczan (Kosten i. Posen), wo die Beschuldigten sich unter dem Eide zweier unverdächtiger Zeugen rechtfertigen sollen. Tun sie dies nicht u. bleiben aus, so soll der betr. Hptm. die Burgen, Festen od. Besitzungen der Übeltäter belagern u. erstürmen; kann er es nicht allein, so soll ihm der Hptm., in dessen Bezirk die Beraubung geschehen ist, auf eigene Kosten dabei behilflich sein. Die eroberten u. eingenommenen Burgen u. Festen sollen völlig zerstört u. m. dem Erlös aus d. Verkauf der dazu gehörenden Güter die Geschädigten entschädigt werden, mit Ausnahme der Grenzburgen u. festen, die dem Entscheide der Landherren (dominorum arbitrio temporalium) überlassen werden sollen, ob sie sie lieber zerstört oder unter Besetzung mit friedlichen Leuten für sich u. die Verteidigung der Lande nach zuvor geschehener Entschädigung der Geschädigten bewahrt haben wollen. Glückt es aber Käubern, aus e. Kgreich in das andere u. i. die Lande des andern Machtbereichs u. der dem andern untergebenen Fürsten zur Plünderung zu gelangen, so sollen sie v. d. Hptleuten beider Seiten auf den Märkten öffentl. angezeigt, gehindert u. womöglich festgenommen werden, weil sonst diejenigen, in deren Befestigungen u. bei denen diese Übeltäter gefunden werden, a. d. Eigenen die erfolgten Schäden innerhalb 2 Wochen ersetzen und den sonstigen Schaden bei der Verfolgung tragen müssen. Die Übeltäter selbst sollen in den Kgreichen Böhmen u. Polen, in allen Landen der beiden Kge, sowie der ihnen untergebenen Fürsten als geächtet gelten etc. O. Z. A. d. jetzt i. Prager Staatsarch. befindl. Orig. [Abschr. a. d. Ende des 14. Jh. i. Liber annalium deuolutionis Slesie etc. i. Bresl. Stadtarch. II s A 4, fol. 3/4] auszügl. abgedr. b. Emler, Reg. Boh. et Mor. IV, 161/162. Ält. Abdrucke i. C. d. Maj. Pol. II, 494/495, b. Dogiel, C. d. Pol. I, 3, Lünig, Cod. Germ. dipl. I, 1021, Ludewig, Reliqu. MSS V, 589, Böhmer, Reg. Imp. 204 Nr. 234. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 29, 1923; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1334 - 1337. Herausgegeben von K. Wutke. |